§83 gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht kann einem Nichtigkeitskläger einen Hinweis geben, dass es in einem speziellen Punkt dessen Ansicht teilt. In diesem Fall ist es für den Kläger nicht weiter notwendig, weitere Angriffsmittel einzusetzen.
Andererseits ist es für den Beklagten nicht erforderlich, zu Angriffsmittel Stellung zu nehmen, die zwar in das Verfahren eingebracht wurden, auf die das Gericht aber nicht eingegangen ist.
Ein Hinweis des Gerichts kann außerdem geboten sein, falls das Gericht der Auffassung ist, dass ein zuvor gegebener Hinweis nicht richtig verstanden wurde bzw. falls das Gericht seine Auffassung geändert hat und zuvor diese Auffassung mitgeteilt hat. Außerdem kann ein Hinweis des Gerichts geboten sein, falls der Kläger oder der Beklagte irrigerweise annehmen könnte, durch seinen Vortrag die geäußerten Bedenken des Gerichts ausgeräumt zu haben.
§83 PatG »
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